Belehrung IFSG §43

Die Belehrung muss gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz jeder vorweisen können, der gewerbemäßig offene Lebensmittel behandelt, herstellt oder in Verkehr bringt. Dies gilt für Unternehmer, Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit.
Gerne vereinbaren Sie telefonisch einen Termin für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Tel. 08382 933110 zu den Sprechstundenzeiten.